Irreführende und suggestive Werbung für Schönheitsoperationen soll künftig verboten werden. Das sieht der Referentenentwurf des 14. Arzneimittelgesetz-Änderungsgesetzes vor. Beispielsweise sollen künftig "vorher – nachher Fotos“ nicht mehr möglich sein.
Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt: erklärte dazu heute:"Auch kosmetische Operationen sind ein chirurgischer Eingriff und nie ganz ungefährlich. Daher dürfen wir nicht zulassen, dass mit Schönheitsoperationen – bis hin zur Rundumerneuerung – so geworben wird, als sei problemlos alles möglich. Dabei verurteile ich nicht, dass Menschen gut aussehen wollen - das will fast jeder. Aber wir dürfen nicht zulassen, dass Schönheitsoperationen mit all ihren Risiken so selbstverständlich werden wie der Gang zum Friseur."
Mit der 14. Arzneimittelgesetz (AMG) – Novelle sollen die so genannten Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) einbezogen werden. Damit wird die Werbung für Schönheits-OP´s eingeschränkt. Schönheitschirurgische Eingriffe, die nicht medizinisch notwendig sind, wie zum Beispiel Brustvergrößerungen durch Implantate oder Fettabsaugung zur Verbesserung der Körperformen, sind - wie jeder operative Eingriff - mit Risiken verbunden, die zu erheblichen Gesundheitsschäden führen können.
Angesichts der rapide steigenden Zahlen von schönheitschirurgischen Eingriffen ist es daher - wie im Fall von krankheitsbezogenen Eingriffen - notwendig, die Werbung für diese Verfahren dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens zu unterwerfen.
Durch die Einbeziehung in den Anwendungsbereich des HWG werden insbesondere bestimmte Formen der suggestiven oder irreführenden Werbung, wie sie inzwischen weit verbreitet sind, verboten. Eine Irreführung liegt nach § 3 HWG insbesondere dann vor, wenn unter anderem Verfahren oder Behandlungen eine therapeutische Wirksamkeit beigelegt wird, die sie nicht haben, oder wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann.
Verstöße gegen § 3 stellen bei vorsätzlichem Handeln eine Straftat (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe), bei fahrlässigem Handeln eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 15 Abs. 2 HWG, Geldbuße bis 20.000 Euro).
Ferner verbietet § 11 HWG bestimmte Arten und Formen der Werbung, die erfahrungsgemäß zu einer unsachlichen Beeinflussung oder einer Irreführung des Publikums führen können; deshalb soll die Werbung außerhalb von Fachmedien von suggestiven Werbemethoden freigehalten werden. Verstöße gegen § 11 stellen einen Ordnungswidrigkeitstatbestand dar (§ 15 Abs. 1 Nr. 8 HWG, Geldbuße bis 50.000 Euro). Zur Frage der Einbeziehung der Schönheitsoperationen in den Anwendungsbereich des HWG besteht Konsens mit dem Bundesrat.
Letzte Aktualisierung am 29.07.2015.
Trend genannten Schönheitsoperationen, Irreführende Werbung bei Schönheitsoperationen