Grundsätzlich agieren die gesetzlichen Krankenkassen beim Zahnersatz noch immer nach dem Motto: Wer seine Zähne pflegt, verliert sie auch nicht. Leider stimmt das nicht durchwegs und bedeutet, dass alle, die durch einen Unfall, durch genetisch bedingt schlechte Zähne oder durch Parodontose als Sekundärerkrankung eine Zahnprothese benötigen, noch immer kräftig zuzahlen müssen.
Noch immer gilt: Wer das Bonusheft pflegt, indem er in den letzten fünf Jahren einmal jährlich zum Zahnarzt ging, erhält zu den regulären 50% Festzuschuss zum Zahnersatz weitere 20%. Ein Bonusheft, das auf 10 Jahre zurückdatiert, bringt insgesamt 30% zusätzlichen Zuschuss für die Prothese ein. Wichtig für alle, die ihre Gründe haben, nur bei Bedarf zum Zahnarzt zu gehen, die das Bonusheft schlichtweg nicht haben, oder die über keine großen finanziellen Reserven verfügen, ist es daher der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung.
Denn seit dem Jahr 2005 bezahlen die Kassen nur noch den Festzuschuss für Zahnersatz aller Art. Die Höhe richtet sich nach dem Urteil des Zahnarztes, der den Patienten in Bezug auf die optimale und ästhetisch vertretbarste Variante der Zahnprothese berät. Die Krankenkassen richten sich mit ihrem Leistungsangebot nach den üblichen Standard-Behandlungen, die zweckmäßig und möglichst kostengünstig sein sollen. Alles, was an beispielsweise aus ästhetischen Gründen an Kosten darüber hinausginge, muss der Patient selbst aufbringen. Positiv und gänzlich neu ist dabei jedoch, dass auch Implantate jetzt von den Krankenkassen finanziert werden – dies war früher nicht möglich, denn Implantate fielen nicht unter die „Regelversorgung“. Inzwischen ist allerdings in Absprache mit dem Zahnarzt die jeweils beste Ersatzlösung wählbar, und das kann, muss aber kein Implantat sein. Allerdings bezieht sich der feste Zuschuss nur auf die Krone auf dem Implantat, nicht auf den in den Knochen implantierten Stift, der die Krone trägt. Der eigentliche teure Teil des Implantates muss daher nach wie vor vom Patienten selbst bezahlt werden.
Was hilfreich sein kann: Die Tarife der Zahnärzte vorab prüfen, denn hier gibt es oft gewaltige Unterschiede, der aus dem großen Spielraum bei der Honorarberechnung resultiert: Beispielsweise können nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOZ) ein 2,4-facher oder 3,5-facher Satz der Gebühr pro Leistung erhoben werden. Im Netz gibt es sogar einige Portale, die einen kostenlosen Preisvergleich ermöglichen. Der gewählte Zahnarzt muss ohnehin einen Heil- und Kostenplan erstellen, der dann der jeweiligen Krankenkasse zur Prüfung vorgelegt wird, und zwar vor der Behandlung, denn ist erst einmal die Rechnung erstellt, sind die Gebührensätze oft nicht mehr transparent.
Geringverdiener können nach wie vor damit rechnen, je nach ihrem tatsächlichen Einkommen, einen erhöhten Festzuschuss zu erhalten.
aktualisiert am 29.07.2015