Wer sich zu einer Brustvergrößerung entschließt, muss diese in den allermeisten Fällen aus der eigenen Tasche bezahlen. Und auch wenn das Budget zusätzlich strapaziert wird: eine Folgekostenversicherung kann sinnvoll sein.
Sofern keine körperlich oder psychisch begründete Notwendigkeit für eine Brustoperation besteht, muss die Patientin das Geld für die Operation selbst aufbringen. Das Budget sollte nicht zu knapp bemessen sein, sodass man sich einen Arzt suchen kann, dem man vertraut und der ein Spezialist für Brustvergrößerungen ist.
Doch auch wenn eine Brustvergrößerung ein häufig durchgeführter Eingriff mit einer geringen Komplikationsgefahr ist, ein Restrisiko bleibt. Verläuft die Operation oder die Wundheilung nicht wie gewünscht, dann werden möglicherweise chirurgische Korrekturen notwendig, die dann ebenfalls (zumindest zum Teil) aus eigener Tasche gezahlt werden müssen. Im Sozialgesetzbuch V, § 52, Absatz 2 heißt es dazu: „Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.“
Wer auf Nummer sicher gehen möchte und ausschließen möchte, dass er am Ende des Tages für die Kosten einer Folgebehandlung aufkommen muss, der kann eine Folgekostenversicherung abschließen.
Eine Folgekostenversicherung übernimmt die Kosten einer Nachbehandlung, falls es nach einer medizinisch nicht notwendigen Brustoperation zu Komplikationen kommt. Wer eine solche Versicherung abschließen möchte, muss, je nach Anbieter und Leistungsangebot, mit einem Jahresbeitrag zwischen 100 und 250 Euro rechnen. Die Deckungssumme der meisten Versicherungen liegt bei 250.000 Euro, das heißt, Folgekosten bis zu dieser Höhe werden erstattet.
Wie bei jedem Vertragsabschluss gilt es, die Vertragsbedingungen und den Versicherungsschutz genau zu lesen. Die Versicherung sollte in jedem Fall die Behandlungskosten einer Kapselfibrose abdecken. Die Wahrscheinlichkeit nach einer Brustvergrößerung eine Kapselfibrose zu entwickeln, liegt zwischen sechs und zehn Prozent. Bei einer Kapselfibrose von Grad 3 oder 4 wird eine erneute Operation erforderlich. Das Kapselgewebe muss entfernt werden und häufig ist damit auch der Austausch des Implantats verbunden.
Die Entfernung eines Implantats kostet ungefähr 4.000 Euro, ein Implantatwechsel zwischen 5.000 und 7.000 Euro. Die Versicherung sollte sowohl für die Kosten der Behandlung der Kapselfibrose aufkommen als auch für die Entnahme der Implantate sowie für neue Implantate, sofern diese notwendig sind.
Die meisten Versicherungen decken Folgekosten nur innerhalb von zwei Jahren nach Durchführung der Operation ab. Einige Versicherungen bieten flexible Laufzeiten bis zu fünf Jahren an. Auch wenn moderne Implantate heute lebenslange Haltbarkeit versprechen, ist ein Austausch oder eine Entfernung der Implantate nach zehn oder zwanzig Jahren keine Seltenheit. Der Körper verändert sich im Alterungsprozess und das Implantat ist dann möglicherweise ästhetisch nicht mehr passend. Manchmal kann ein Implantat verdrehen oder verrutschen. Diese Operationen fallen nicht mehr in die Laufzeit der Versicherung. Die Kosten dafür werden nicht von der Folgekostenversicherung übernommen.
Jeder, der über 18 Jahre alt und gesetzlich oder privat versichert ist, kann eine Folgekostenversicherung abschließen. In den meisten Fällen kann eine Folgekostenversicherung noch sehr kurzfristig bis einen Tag vor der anstehenden Brustoperation abgeschlossen werden. Der Versicherungsschutz beginnt dann am Tag der versicherten Behandlung. Die Versicherung endet automatisch, wenn die vereinbarte Laufzeit vorbei ist. Die Folgekostenversicherung kommt nur für Operationen in Deutschland auf. Einige Versicherungen bieten Zusatzoptionen für eine Brustvergrößerung im Ausland an.
Anwalt.de, Maike Bohn – Zur Kostenbeteiligung für die Entfernung eines Brustimplantats nach ästhetischer Brustvergrößerung: https://www.anwalt.de/rechtstipps/zur-kostenbeteiligung-fuer-die-entfernung-eines-brustimplantats-nach-aesthetischer-brustvergroesserung_154992.html (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
aerzteblatt.de – Eigenanteil bei Komplikation nach Brustvergrößerung bleibt: https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/106863/Eigenanteil-bei-Komplikation-nach-Brustvergroesserung-bleibt (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
brustoperation-vergleich.de – Brustoperation: Kosten: https://www.brustoperation-vergleich.de/ratgeber/brustoperation/kosten/ (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
brustoperation-vergleich.de – Kapselfibrose bei Brustvergrößerung: https://www.brustoperation-vergleich.de/ratgeber/brustvergroesserung/kapselfibrose/ (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
gesetze-im-internet.de (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz) Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__52.html (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
myBody.de – Folgekostenversicherung: https://www.mybody.de/folgekostenversicherung-schoenheitsoperationen.html (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
myBody.de – Brustvergrößerung: https://www.mybody.de/brustvergroesserung-implantatwechsel.html (online, letzter Abruf: 28.01.2021)
aktualisiert am 24.06.2021