|
Nachrichten aus der Plastischen Chirurgie und Ästhetischen Medizin |
Wettbewerbszentrale über Verstöße bei BotoxDer Trend der Schönheitsoperationen spiegelt sich auch in der Arbeit und in Beschwerden bei der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main wieder. In ihrem aktuellen Rückblick auf 2003 spielt auch die Faltenbehandlung mit Botulinumtoxin eine Rolle. Bei Botox handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Präparat, das ursprünglich nicht zur Faltenbeseitigung eingesetzt wurde. Man hat allerdings festgestellt, dass Botox die Muskeln lähmt, wenn es unter die Haut gespritzt wird, und somit Falten beseitigt bzw. eine weitere Faltenbildung verhindert. Botox verfügt über ganz erhebliche Nebenwirkungen. Dies hinderte allerdings zahlreiche Ärzte nicht daran, für eine Behandlung mit Botox zu werben, ohne auf diese Nebenwirkungen hinzuweisen. Die Wettbewerbszentrale hat dies als Verstoß gegen § 10 Heilmittelwerbegesetz beanstandet. Es kam hier zu einer Reihe von Entscheidungen zu Gunsten der Wettbewerbszentrale, so dass man mittlerweile von einer gefestigten Rechtsprechung reden kann (WRP 2003, 125; 543; 668; 784; 1466). Klagen der Wettbewerbszentrale gegen unlauteren Wettbewerb in der SchönheitschirurgieÄrzte machen von den neuen Werbefreiheiten regen Gebrauch, einige schießen aber über das Ziel hinaus. So versteigerten einige Ärzte auf der Internetplattform eBay Gutscheine für Schönheitsoperationen, etwa für eine Fettabsaugung. In den meisten Fällen wurde hier eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Frühjahr 2003 musste sich die Wettbewerbszentrale mit der Anzeige eines so genannten "Gesundheitszentrums" beschäftigen. In der in einer Tageszeitung erschienenen Anzeige wurden verschiedene schönheitschirurgische Maßnahmen angekündigt wie etwa Fettabsaugung, Brustvergrößerung, Bauchdeckenplastik etc. Als besonderes Bonbon wurde dem Interessenten angekündigt: "Wir bieten Ihnen für die Monate März bis Mai 2003 eine Ermäßigung dafür an: Kommen Sie zur geplanten Operation oder Behandlung und erhalten Sie eine Ermäßigung von 10%. Bringen Sie zur geplanten Behandlung oder Operation noch zwei Freundinnen, Freunde, Bekannte,Verwandte mit, die sich ebenfalls behandeln lassen, so erhalten Sie eine 20%ige Ermäßigung und Ihre beiden Begleitungen eine 15%ige Ermäßigung." Das Landgericht Frankfurt (Oder) teilt die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass es sich bei ärztlichen Leistungen nicht um Saisonartikel handelt, die man im Rahmen von Aktionen zu ermäßigten Preisen "verschleudern" könne. Die Werbung sei darüber hinaus an den Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes zu messen, da in der Anzeige auch medizinisch initiierte Behandlungen von Krankheiten und Leiden angesprochen werden. Darüber hinaus so das Gericht seien die Übergänge fließend und oft nur schwer zu beurteilen, ab wann eine Abweichung von der normalen Beschaffenheit des Körpers vorliege. Die Werbung mit Rabatten sei nach § 7 Heilmittelwerbegesetz unzulässig. Zugleich verstoße die Werbung aber auch als gefühlsbetonte Werbung unmittelbar gegen § 1 UWG. Denn die Anzeige richte sich an eitle, mehr noch an selbstunsichere Menschen und versuche, diese in unsachlicher Weise zu einer Operation zu veranlassen (Urteil vom 24.07.2003, Az: 32 O 43/03). Ganz anders urteilte dagegen das Landgericht Augsburg. Ein bayerischer Radiosender hatte unter dem Motto "Unser Dorf soll schöner werden" die Verlosung von zwei Schönheitsoperationen angekündigt. Gefordert war lediglich die Einsendung eines Fotos, auf dem die Teilnehmer ankreuzen mussten, mit welchen Punkten an ihrem Körper sie unzufrieden waren. Den Verfügungsantrag der Wettbewerbszentrale wies das Landgericht mit der Begründung ab, dass das Heilmittelwerbegesetz nicht einschlägig sei. Das Gewinnspiel richte sich eindeutig nicht an Personen, die unter krankhaften Erscheinungen litten, sondern ausschließlich an solche, die ästhetische Korrekturen an ihrem Körper für notwendig halten. Auch einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen gefühlsbetonten Werbung lehnte das Gericht ab. Jedem Verbraucher sei bewusst, dass eine Operation mit einem Risiko verbunden sei. Außerdem werde eine solche Schönheitsoperation nicht ohne vorherige Aufklärung und Beratung durchgeführt (Urteil vom 03.12.2003, Az: 1HK O 5123/03). |
Letzte Aktualisierung am 29.07.2015.
Plastische Chirurgie - Ästhetische Medizin - Brust-Implanatat - Brustvergroesserung, Plastische Chirurgie - Brust-Implanatat - Brustvergroesserung