Die Ärztekammer Nordrhein (ÄKNO) bietet auf ihrer Homepage eine Patienteninformation zum Thema Schönheits-Chirurgie: Diese soll über rechtliche Konsequenzen und Haftungsfragen vor dem Eingriff informieren. "Viele Patienten diskutieren zunächst mit ihrem Hausarzt über einen schönheitschirurgischen Eingriff", erklärt Jürgen Brenn von der Ärztekammer. Je weniger der Eingriff medizinisch notwendig ist, desto mehr klärt ein seriöser Arzt seine Patienten über den Eingriff und mögliche Probleme auf", so Brenn weiter. Generell sollte der Arzt die Frage ansprechen, ob eine Schönheits-OP überhaupt die richtige Lösung ist oder ob die Probleme nicht mit anderen Maßnahmen zu lösen sind.
Die so genannte "Schönheitschirurgie" sei ein Bereich, der sich außerhalb des gesetzlich geregelten Weiterbildungsrechts der Ärzteschaft entwickelt habe und zu dem es keine öffentlich-rechtliche Qualifikation durch die Ärztekammer gibt. Demzufolge gäbe es keinen "Facharzt für Schönheitschirurgie". Das ärztliche Weiterbildungsrecht kennt die "Plastische Chirurgie" und die "Chirurgie" sowie die Bezeichnung "Plastische Operationen".
Gewerbliche Einrichtungen, die sich als "Institut für kosmetische/plastische/Schönheitschirurgie" oder "Klinik für kosmetische/plastische/Schönheitschirurgie" bezeichnen, ohne ein Institut im wissenschaftlichen Sinne oder eine Krankenanstalt zu sein, bedürfen weder einer Zulassung noch obliegen sie einer Kontrolle durch staatliche Behörden.
Niedergelassene Ärzte hingegen obliegen direkt der Berufsaufsicht durch ihre Ärztekammer. Mit der Niederlassung in eigener Praxis sind diese präsenz- und residenzpflichtig. Sie haften Patienten gegenüber für ihr Tun und sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtfälle zu versichern. Sie müssen ihre ärztlichen Leistungen auf der Grundlage der gesetzlichen Gebührenordnung (Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ) berechnen. Für den gewerblichen Bereich gelten diese Vorgaben nicht. Eine Ärztekammer überprüft nicht die Einhaltung berufsrechtlicher und haftungsrechtlicher Grundsätze durch gewerbliche Einrichtungen.
Ärzte, die Schönheitsoperationen vornehmen, sollten eine Facharztausbildung in einem operativen Fach mit Zusatzausbildung der ästhetischen Chirurgie haben. Außerdem sollten sie Mitglied in einer anerkannten Fachgesellschaft sein. Die Ärzte sollten gründlich über den Eingriff informieren.
Vorsicht vor Ärzten, die in jedem Fall ein perfektes Resultat versprechen: verantwortungsbewußte Ärzte werden vielmehr ausführlich über mögliche Risiken aufklären. Die Ärzte sollten nach den Motiven für die Schönheitsoperation fragen und von sich aus abraten, wenn der Eindruck bestehe, dass sie die Wünsche nicht erfüllen können. Man sollte sich nicht scheuen, den Arzt zu fragen, wie viele Eingriffe er bereits gemacht hat, ob er selbst operiert oder seine Assistenten operieren läßt. Auch kann das Gespräch mit anderen Patienten der Ärzte hilfreich sein. Empfehlenswert ist es, eine Zweitmeinung (Second Opinion) bei einem anderen Experten einzuholen.
Außerdem sollten Patienten darauf achten, ob man eine ordnungsgemäße Rechnung erhält, in der sich die Leistungen an der Gebührenordnung für Ärzte orientieren. Die Kosten inklusive Extrazahlungen für Nachuntersuchungen sollen eindeutig geklärt werden. Mögliche Haftungsprobleme bei versehentlichem oder tatsächlichem Mißerfolg der OP müssen unbedingt vorher geklärt werden.
Letzte Aktualisierung am 29.07.2015.
Schönheitschirurgie, Ästhetische Plastische Chirurgie,